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Die Umsatzsteuerfalle für Coaches, Berater und Online-Händler

Steuern · 14 Min. Lesezeit

Ein falsch eingeordnetes Angebot kann Jahre später teuer werden. Entscheidend sind Leistungsart, B2B oder B2C, Kundenland und die korrekte laufende Meldung.

Sie verkaufen eine Dienstleistung oder ein Produkt für 5.000 Euro, der Kunde zahlt, und Sie freuen sich. Drei Jahre später weist Sie das Finanzamt darauf hin, dass in diesen 5.000 Euro 19 Prozent Umsatzsteuer enthalten waren, die Sie nie abgeführt haben. Das Ganze mal 100 Kunden pro Jahr, plus Zinsen, plus ein Strafverfahren. Bei kaum einem Thema sehen wir so viele Fehler wie bei der Umsatzsteuer, quer durch alle Branchen, und fast nie aus Betrugsabsicht, sondern weil niemand erklärt hat, dass Beratung, Online-Kurs, Produkt, Mentoring und Live-Event umsatzsteuerlich völlig verschiedene Dinge sind.

19 % / 20 %Umsatzsteuer auf digitale Produkte an Privatkunden in Deutschland beziehungsweise Österreich, egal wo Ihre Gesellschaft sitzt
1 €Ab dem ersten Euro sind Anbieter außerhalb der EU bei digitalen Leistungen an EU-Privatkunden steuerpflichtig
10 Jahrerückwirkende Nachzahlung, wenn Umsatzsteuer nie angemeldet wurde

Das eine Prinzip, das alles erklärt.

Umsatzsteuer ist nicht kompliziert, sie wirkt nur so, weil die meisten mit den Ausnahmen anfangen statt mit der Regel. Die Regel lautet: Umsatzsteuer fällt dort an, wo die Leistung steuerlich erbracht wird. Das Gesetz nennt das den Ort der Leistung, und dieser Ort hat nichts damit zu tun, wo Sie sitzen, wo Ihr Server steht oder wo Ihre Gesellschaft eingetragen ist. Er hängt von zwei Fragen ab.

Die erste Frage lautet: Was verkaufen Sie? Eine automatisierte digitale Leistung, eine persönliche Dienstleistung, eine physische Ware oder eine Veranstaltung? Die zweite Frage lautet: An wen verkaufen Sie? An ein Unternehmen oder an eine Privatperson? Aus diesen beiden Fragen ergibt sich in jedem Fall, welches Land die Umsatzsteuer bekommt, und erst wenn Sie das wissen, können Sie über Befreiungen oder Auslandsgesellschaften nachdenken. Wer diese zwei Fragen nicht beantworten kann, verkauft blind, und wer blind verkauft, hat entweder Glück oder ein Problem.

Ihre Leistungen und Produkte sind nicht alle gleich.

Praktisch jeder Berater, Dienstleister, Händler oder Coach hat in irgendeiner Form fünf Arten von Leistungen, und alle werden unterschiedlich behandelt. Die folgende Übersicht gilt für Privatkunden; die Regeln für Unternehmenskunden folgen im nächsten Abschnitt.

ProduktartBeispieleWo die Umsatzsteuer bei Privatkunden anfällt
Automatisiertes digitales ProduktAufgezeichneter Online-Kurs, Mitgliederbereich, E-Book, Vorlage, Software, AppIm Wohnsitzland des Kunden, unabhängig vom Sitz Ihrer Gesellschaft
Persönliche DienstleistungBeratung, 1:1-Coaching, Live-Gruppencoaching, Mentoring, Agentur- und Freelancer-ArbeitAm Sitz des Leistungserbringers, also bei Ihnen
Physische WareEigener Shop, Amazon, MarktplätzeDort, wo die Ware ankommt; ein Lager in der EU macht Sie in diesem Land registrierungspflichtig
Veranstaltung vor OrtSeminar in Frankfurt, Workshop in WienAm Veranstaltungsort
Virtuelle VeranstaltungLive-Webinar, Online-Summit, Streaming-TicketSeit 1. Januar 2025 im Wohnsitzland des Teilnehmers

Digital oder persönlich: das entscheidende Merkmal

Bei aufgezeichneten Videos, E-Books, Vorlagen oder Software kauft der Kunde, bekommt Zugang, und Sie sind nicht persönlich beteiligt. Das Gesetz nennt das eine elektronisch erbrachte Leistung, und das entscheidende Merkmal ist, dass sie im Wesentlichen automatisiert läuft, mit minimaler menschlicher Beteiligung. Für diese Leistungen fällt die Umsatzsteuer bei Privatkunden dort an, wo der Kunde wohnt: bei einem Kunden in Deutschland 19 Prozent deutsche, bei einem Kunden in Österreich 20 Prozent österreichische Umsatzsteuer, ganz gleich, wo Ihre Gesellschaft sitzt.

Ein Beratungsmandat, ein 1:1-Gespräch, ein Gruppencoaching mit Ihnen live im Zoom oder die Arbeit eines Designers, Marketingberaters oder Freelancers ist dagegen keine elektronisch erbrachte Leistung, auch wenn sie über das Internet stattfindet. Überall dort, wo Sie als Mensch tatsächlich arbeiten und der Kunde nicht einfach nur etwas abruft, gilt bei Privatkunden die Grundregel: Die Umsatzsteuer fällt dort an, wo der Leistungserbringer sitzt. Sitzt Ihre Gesellschaft in Deutschland, sind es 19 Prozent. Sitzt sie mit echter Substanz in Dubai, fällt keine deutsche Umsatzsteuer an, weil der Ort der Leistung in Dubai liegt.

Das Mischpaket

Der Fall, den fast jeder Online-Anbieter hat: ein Programm für 6.000 Euro aus Videos, einer Community, wöchentlichen Gruppencalls und zwei 1:1-Sessions. Das Finanzamt fragt nach der Hauptleistung, also danach, wofür der Kunde tatsächlich zahlt. Sind die Videos das Produkt und die Calls eine Zugabe, ist es eine elektronische Leistung. Ist die persönliche Begleitung das Produkt und sind die Videos die Vorbereitung, ist es eine Beratungsleistung. Ist beides gleichwertig, kann das Finanzamt aufteilen.

Unternehmer oder Privatperson: die zweite Frage.

Bei Unternehmenskunden ist es einfacher, aber auch hier gibt es eine Falle. Bezieht ein Unternehmer die Leistung für sein Unternehmen, fällt die Umsatzsteuer bei Dienstleistungen aller Art dort an, wo der Kunde sitzt. Sitzt er in einem anderen Land als Sie, schuldet er die Steuer selbst. Das ist das Reverse-Charge- Verfahren: Sie schreiben eine Rechnung ohne Umsatzsteuer mit dem Hinweis, dass die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht, und der Kunde meldet die Steuer in seinem Land an und zieht sie im selben Moment als Vorsteuer wieder ab. Für ihn ist es ein Nullsummenspiel. Das gilt für den Online-Kurs, für die Beratung, für das Coaching und für jede andere Dienstleistung; bei Unternehmenskunden im Ausland ist die Produktart egal. Bei Warenlieferungen an Unternehmen innerhalb der EU funktioniert es ähnlich, als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung mit eigenen Nachweispflichten.

Die Falle: Sie müssen nachweisen, dass Ihr Kunde tatsächlich Unternehmer ist. Innerhalb der EU geschieht das über die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die Sie prüfen und dokumentieren. Behandeln Sie einen Kunden als Unternehmer, der in Wahrheit Privatkunde ist, schulden Sie die Steuer und nicht er. Und noch etwas: Ein Berater, der einem Angestellten hilft, seinen Job zu wechseln, verkauft an eine Privatperson. Ein Berater, der einem Selbstständigen hilft, sein Geschäft zu skalieren, verkauft an einen Unternehmer. Dieselbe Leistung, zwei verschiedene Umsatzsteuerwelten. Wer beides mischt und alle Rechnungen gleich schreibt, hat garantiert einen Teil falsch.

Die Auslandsgesellschaft: was sie bringt und was nicht.

Kann man mit einer Gesellschaft in Dubai Leistungen und Produkte ohne Umsatzsteuer verkaufen? Ja für einen Teil des Angebots, nein für einen anderen.

Was funktioniert

Persönliche Dienstleistungen an Privatkunden, also Beratung, 1:1-Coaching, Live-Gruppencoaching, Mentoring oder Agenturarbeit. Sitzt Ihre Gesellschaft in Dubai, wird sie dort tatsächlich geleitet und erbringt sie die Leistung von dort aus, liegt der Ort der Leistung in Dubai, und Deutschland hat kein Besteuerungsrecht. In den Emiraten wiederum sind Dienstleistungen an Kunden außerhalb der Emirate in der Regel mit null Prozent steuerbar. Das ist die Konstellation, die legal funktioniert und die viele Berater und Coaches nutzen. Ebenso funktionieren Dienstleistungen an Unternehmenskunden mit Reverse Charge, aus Dubai genauso wie aus Deutschland.

Was nicht funktioniert

Automatisierte digitale Produkte an Privatkunden in der EU, also der Online-Kurs, das E-Book, die Software oder der Mitgliederbereich. Hier fällt die Umsatzsteuer im Land des Kunden an, egal wo Sie sitzen. Ihre Dubai-Gesellschaft muss sich dafür im One-Stop-Shop-Verfahren in einem EU-Land ihrer Wahl registrieren und dort die Umsatzsteuer für alle EU-Kunden anmelden und abführen, für deutsche Kunden 19 Prozent, für österreichische 20 Prozent. Eine Grenze, ab der das erst beginnt, gibt es nicht, denn für Anbieter außerhalb der EU gilt die Steuerpflicht ab dem ersten Euro. Physische Produkte an EU- Privatkunden funktionieren ebenfalls nicht steuerfrei, denn die Umsatzsteuer fällt dort an, wo die Ware ankommt, und ein Lager in der EU macht Ihre Auslandsgesellschaft in diesem Land registrierungspflichtig. Für virtuelle Events an Privatkunden gilt seit 2025 dasselbe, und Live-Events in Deutschland oder Österreich sind immer am Veranstaltungsort steuerpflichtig.

Wer das nicht beachtet, hat keine Umsatzsteuerbefreiung, sondern eine nicht angemeldete Umsatzsteuer in Deutschland. Das deutsche Finanzamt kann diese Steuer auch bei einer Dubai-Gesellschaft festsetzen, über die Plattformen, über die Zahlungsdienstleister und über die Meldepflichten, die es seit 2023 für Plattformbetreiber gibt.

Die Plattform-Frage

Viele verkaufen über Digistore24, Elopage, CopeCart, Amazon oder ähnliche Anbieter. Bei elektronischen Leistungen und bei bestimmten Warenverkäufen tritt die Plattform als Verkäufer auf und führt die Umsatzsteuer ab. Das ist bequem, gilt aber nur für genau diese Umsätze. Wer über die Plattform eine persönliche Beratung oder ein Coaching verkauft, muss die Umsatzsteuer weiterhin selbst beurteilen. Wer glaubt, die Plattform regle alles, hat in der Regel genau die Hälfte seines Angebots falsch.

Die Substanz-Frage

Der Punkt, der alles entscheidet: Die Dubai-Gesellschaft muss tatsächlich in Dubai sein. Wohnen Sie in Hamburg und führen die Gesellschaft von Hamburg aus, ist der Ort der Leistung Hamburg, egal was im Handelsregister von Dubai steht. Dann haben Sie eine deutsche Umsatzsteuerpflicht, eine deutsche Körperschaftsteuerpflicht und ein Strafverfahren. Die Auslandsgesellschaft funktioniert für Menschen, die tatsächlich ausgewandert sind. Für alle anderen ist sie ein Beschleuniger auf dem Weg in die Betriebsprüfung. Wie ein Wegzug aussieht, der hält, lesen Sie in unserem Beitrag Steuerpflichtig trotz Auswanderung.

Die deutsche Gesellschaft mit Bildungsbefreiung, die ZFU und die Falle dahinter.

Nicht jeder will auswandern. Für alle, die in Deutschland bleiben und Wissen vermitteln, ob als Coach, Trainer oder Berater mit eigenen Lehrgängen, gibt es einen zweiten Weg zur Umsatzsteuerbefreiung. Er ist seriös, hat aber Bedingungen.

Das Umsatzsteuergesetz befreit Bildungsleistungen von der Umsatzsteuer. Seit der Reform zum 1. Januar 2025 sind Schul- und Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung und berufliche Umschulung befreit, wenn sie von einer Einrichtung erbracht werden, für die die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie ordnungsgemäß auf einen Beruf oder eine Prüfung vorbereitet. Für Fernlehrgänge, und ein Online-Programm ist rechtlich in vielen Fällen ein Fernlehrgang, führt der Weg zu dieser Bescheinigung über die Zulassung bei der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht, der ZFU. Wer seinen Lehrgang dort zulässt und die Bescheinigung erhält, kann die Leistung umsatzsteuerfrei anbieten. Drei Dinge müssen Sie dabei wissen. Erstens gilt die Befreiung für Bildung, nicht für Persönlichkeitsentwicklung, Motivation oder Lifestyle. Ein Programm, das Menschen zum Online- Marketing-Berater ausbildet, ist Bildung; ein Programm, das Menschen zu mehr Selbstbewusstsein verhilft, in der Regel nicht. Zweitens heißt umsatzsteuerfrei auch: kein Vorsteuerabzug. Alles, was Sie an Werbung, Software und Technik einkaufen, wird teurer, weil Sie die darin enthaltene Umsatzsteuer nicht mehr zurückholen. Bei einem Werbebudget von 20.000 Euro im Monat sind das 3.800 Euro, die Sie verlieren. Die Befreiung muss sich also rechnen, und das tut sie meistens bei Privatkunden mit hohen Preisen, selten bei Unternehmenskunden, für die die Umsatzsteuer ohnehin nur durchläuft.

Wer also über eine ZFU-Zulassung nachdenkt, denkt nicht nur über Umsatzsteuer nach, sondern darüber, ob seine Verträge überhaupt halten.

Die Kleinunternehmerregelung, kurz und ehrlich.

Seit 2025 gilt in Deutschland: Wer im Vorjahr nicht mehr als 25.000 Euro Umsatz hatte und im laufenden Jahr nicht mehr als 100.000 Euro erzielt, kann auf die Umsatzsteuer verzichten. Neu ist, dass die Regelung seit 2025 auch in anderen EU-Ländern genutzt werden kann, solange der EU-weite Umsatz unter 100.000 Euro bleibt. In Österreich liegt die nationale Grenze seit 2025 bei 55.000 Euro.

Für jemanden, der 5.000 Euro pro Auftrag oder Programm nimmt, ist die deutsche Grenze nach 20 Kunden erreicht. Die Kleinunternehmerregelung ist also etwas für den Start, keine Strategie, und sie gilt nur für Unternehmen in der EU; eine Dubai-Gesellschaft kann sie nicht nutzen. Der häufigste Fehler ist, dass die Grenze im laufenden Jahr überschritten wird und niemand es merkt. Ab dem Umsatz, mit dem die Grenze gerissen wird, ist jede Rechnung umsatzsteuerpflichtig, zwar nicht rückwirkend für das Jahr, aber ab genau diesem Moment.

Die fünf Fehler, die wir jede Woche sehen.

  • Alle Leistungen gleich behandeln. Beratung, Online-Kurs, Produkt und Live-Event laufen über dieselbe Rechnungsvorlage mit derselben Umsatzsteuerlogik, und mindestens eines davon ist falsch.
  • Die Dubai-Gesellschaft verkauft Online-Kurse oder Waren an deutsche Privatkunden
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    ohne Registrierung. Das ist keine Befreiung, sondern hinterzogene deutsche Umsatzsteuer.

  • Privatkunden als Unternehmer behandeln. Der Kunde sagt, er sei selbstständig, die Umsatzsteuer- Identifikationsnummer wird nicht geprüft, und die Rechnung geht netto hinaus. Ist der Kunde kein Unternehmer, schuldet der Verkäufer die Steuer.
  • Die Verkaufsseite sagt etwas anderes als der Vertrag. Auf der Seite wird persönliche Begleitung versprochen, im Vertrag steht Plattformzugang, und das Finanzamt nimmt das, was für Sie ungünstiger ist.
  • Eine Befreiung annehmen, ohne die Bescheinigung zu haben. Wer „Bildung“ verkauft und deshalb keine Umsatzsteuer ausweist, aber weder Bescheinigung noch ZFU-Zulassung hat, hat keine Befreiung, sondern eine nicht angemeldete Steuer.

Die Konsequenz aller fünf Fehler ist dieselbe. Umsatzsteuer ist die Steuer, bei der das Finanzamt am wenigsten Verständnis hat, weil sie nie Ihr Geld war: Sie haben sie vom Kunden eingenommen und nicht weitergegeben. Das bedeutet Nachzahlung für bis zu zehn Jahre, Zinsen und ab einer bestimmten Höhe ein Strafverfahren, das nicht mit einer Geldauflage endet.

So machen Sie es richtig.

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    Produktkatalog

    Jede Leistung und jedes Produkt wird einer der fünf Arten zugeordnet: automatisiert digital, persönliche Dienstleistung, physische Ware, Veranstaltung vor Ort oder virtuelle Veranstaltung. Mischpakete werden nach ihrer Hauptleistung eingeordnet, und die Verkaufsseite wird so geschrieben, dass sie zu dieser Einordnung passt.

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    Kundenkatalog

    Privatkunden und Unternehmenskunden werden getrennt erfasst, mit Prüfung und Dokumentation der Unternehmereigenschaft, und es gibt zwei Rechnungsvorlagen statt einer.

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    Standortentscheidung

    Wer in Deutschland bleibt, prüft die Bildungsbefreiung mit Bescheinigung und ZFU-Zulassung und rechnet den Vorsteuerverlust dagegen. Wer auswandert, baut eine Gesellschaft mit Substanz im Zielland auf und weiß, dass digitale Produkte und Waren an EU-Privatkunden trotzdem in der EU versteuert werden.

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    Vertragsprüfung

    Jedes Online-Programm wird auf das Fernunterrichtsschutzgesetz geprüft. Entweder es ist kein Fernlehrgang, und das wird begründet, oder es bekommt eine ZFU-Zulassung. Ein Programm ohne diese Prüfung ist eines, dessen Verträge jederzeit rückabgewickelt werden können.

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    Laufende Compliance

    Umsatzsteuervoranmeldungen, OSS-Meldungen, Zusammenfassende Meldungen für Reverse- Charge-Umsätze und die Prüfung der Kleinunternehmergrenze, monatlich und nicht erst am Jahresende.

Wer das so aufsetzt, verkauft ruhig. Wer es nicht aufsetzt, verkauft auf Zeit. Umsatzsteuer ist für Berater, Dienstleister, Online-Händler und Coaches kein Randthema, sondern das Thema, an dem im Ernstfall die meisten Geschäftsmodelle scheitern, nicht weil die Steuer so hoch ist, sondern weil sie so lange unbemerkt bleibt.

Häufige Fragen.

Fällt auf Coaching Umsatzsteuer an?

Bei persönlichem Coaching, also 1:1-Gesprächen oder Live-Gruppencoaching, fällt die Umsatzsteuer bei Privatkunden am Sitz des Anbieters an, bei Unternehmenskunden am Sitz des Kunden mit Reverse Charge. Bei einem aufgezeichneten Online-Kurs ohne persönliche Beteiligung fällt sie dagegen im Wohnsitzland des Privatkunden an, unabhängig vom Sitz des Anbieters.

Kann ich mit einer Dubai-Gesellschaft Online-Kurse ohne Umsatzsteuer an deutsche Kunden verkaufen?

Nein. Automatisierte digitale Produkte an Privatkunden in der EU sind im Land des Kunden steuerpflichtig, ab dem ersten Euro. Die Dubai-Gesellschaft muss sich im One-Stop-Shop registrieren und 19 Prozent für deutsche und 20 Prozent für österreichische Kunden abführen. Persönliche Beratung und Coaching aus einer Gesellschaft mit echter Substanz in Dubai sind dagegen in Deutschland nicht steuerbar.

Was ist die ZFU-Zulassung und warum ist sie wichtig?

Die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht lässt Fernlehrgänge zu. Die Zulassung ist die Grundlage für die Bescheinigung, mit der Bildungsleistungen umsatzsteuerfrei angeboten werden können. Unabhängig davon verlangt das Fernunterrichtsschutzgesetz für jeden entgeltlichen Fernlehrgang eine Zulassung; ohne sie ist der Vertrag nichtig, und seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom Juni 2025 gilt das auch für Verträge mit Unternehmern.

Wie hoch ist die Kleinunternehmergrenze 2025?

In Deutschland 25.000 Euro Umsatz im Vorjahr und 100.000 Euro im laufenden Jahr, in Österreich 55.000 Euro. Seit 2025 kann die Regelung auch in anderen EU-Ländern genutzt werden, solange der EU-weite Umsatz unter 100.000 Euro bleibt. Eine Gesellschaft außerhalb der EU kann sie nicht nutzen.

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