Stiftung gründen: Welcher Standort passt zu Vermögen und Wohnsitz?
Eine Stiftung ist das einzige Rechtsgebilde, das niemandem gehört. Sie hat keine Gesellschafter, keine Aktionäre und keine Eigentümer, denn das Vermögen gehört der Stiftung selbst. Genau das macht sie zum stärksten Vehikel für Vermögensschutz und Nachfolgeplanung, und genau dabei passieren einige schwerwiegende Fehler, die es zu vermeiden gilt. Dieser Beitrag erklärt, wie Stiftungen funktionieren, welcher Standort zu welcher Lebenssituation passt, was die Einbringung kostet und wie Ausschüttungen besteuert werden.
Was eine Stiftung ist, und was sie nicht ist.
Eine Stiftung entsteht, indem ein Stifter Vermögen widmet und einen Zweck festlegt. Mit der Einbringung verselbständigt sich dieses Vermögen und gehört ab diesem Moment nicht mehr dem Stifter, sondern der Stiftung. Die Stiftung hat Organe: in der Regel einen Stiftungsrat, der sie verwaltet, häufig einen Protektor, der den Stiftungsrat überwacht, sowie Begünstigte, die vom Stiftungsvermögen profitieren. Das können die Familie des Stifters, der Stifter selbst oder auch wohltätige Zwecke sein.
Die Stiftung ist keine Gesellschaft. Es gibt keine Anteile, die man verkaufen, verpfänden oder vererben könnte. Die zentrale Frage bei jeder Stiftung lautet deshalb: Wie viel Kontrolle gibt der Stifter über die eingebrachten Vermögenswerte ab? Aus der Antwort ergibt sich in weiterer Folge alles andere.
Transparent oder intransparent: die Frage, die alles entscheidet.
Eine Stiftung ist steuerlich entweder transparent oder intransparent. Das ist keine Eigenschaft, die man bei der Errichtung ankreuzt. Sie hängt im ersten Schritt von der tatsächlichen Ausgestaltung der Stiftungsunterlagen ab und im zweiten Schritt davon, ob die Stiftung auch genau so gelebt wird, wie es in diesen Unterlagen festgelegt ist.
| Sicht des Finanzamts | Transparente Stiftung | Intransparente Stiftung |
|---|---|---|
| Schaut durch die Stiftung hindurch. Der Stifter hat sich so viele Rechte vorbehalten, dass er wirtschaftlich weiter über das Vermögen verfügt. | Akzeptiert die Stiftung als eigenständiges Steuersubjekt. Der Stifter hat sich rechtlich vom Vermögen getrennt. | |
| Zurechnung der Erträge | Weiterhin dem Stifter persönlich | Der Stiftung, besteuert in ihrem Errichtungsland |
| Einbringung | Oft keine Schenkungsteuer, weil steuerlich nichts geschenkt wurde | Schenkungsteuer oder Stiftungseingangssteuer, je nach Land |
| Steuerlicher Vorteil | Keiner; dafür Haftungsschutz und Nachfolgeregelung | Vermögen ist aus der Sphäre des Stifters heraus; Besteuerung erst bei Ausschüttung |
| Typische Merkmale | Widerrufsrechte, alleinige Bestimmung der Begünstigten, jederzeitige Abberufung oder Weisungsrecht gegenüber dem Stiftungsrat | Unabhängiger Stiftungsrat, Protektor mit echten Kompetenzen, keine vorbehaltenen Stifterrechte |
Keine der beiden Varianten ist per se besser. Es sind unterschiedliche Ausgestaltungen mit verschiedener Wirkung. Über die Einordnung entscheidet die Kontrolle. Wir haben in einem Fall die Stiftungsdokumente gemeinsam mit einem österreichischen Notar in zwei Runden überarbeitet, um genau das sicherzustellen: keine vorbehaltenen Stifterrechte, ein Protektor nach dem Vorbild eines Aufsichtsrats und ein Stiftungsrat, der mit Mehrheit entscheidet. Das ist Handwerk, und es entscheidet darüber, ob die Stiftung in zehn Jahren noch hält oder nicht.
Die deutsche und die österreichische Perspektive.
Deutschland: Zurechnung und Schenkungsteuer
Wer steuerlich in Deutschland ansässig ist, muss zwei Vorschriften kennen. Die erste betrifft die Zurechnung: Hat eine Familienstiftung ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Ausland, werden ihre Einkünfte dem Stifter zugerechnet, solange er in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist, und den Begünstigten, wenn der Stifter nicht mehr lebt oder nicht mehr in Deutschland wohnt. Das gilt unabhängig davon, ob tatsächlich ausgeschüttet wird. Es gibt eine Ausnahme für Stiftungen in der EU oder im EWR, bei denen nachgewiesen wird, dass das Vermögen dem Stifter rechtlich und tatsächlich nicht mehr zugerechnet werden kann, und mit deren Sitzstaat ein Informationsaustausch besteht. Liechtenstein erfüllt das, Dubai und die Vereinigten Arabischen Emirate nicht.
Die zweite Vorschrift betrifft die Schenkungsteuer, denn die Einbringung von Vermögen in eine Stiftung ist eine Schenkung. Bei einer ausländischen Stiftung gilt die Steuerklasse drei, also 20.000 Euro Freibetrag und dann 30 bis 50 Prozent Steuer. Bei einer inländischen Familienstiftung gibt es dagegen das Steuerklassenprivileg: Es wird nach dem entferntesten Begünstigten geschaut, und man landet oft in Steuerklasse eins. Auch das spricht dafür, die Stiftung erst nach dem Wegzug zu errichten oder vorher sehr genau zu rechnen.
Österreich: Stiftungseingangssteuer
Österreich kennt keine Erbschaft- oder Schenkungsteuer, dafür aber die Stiftungseingangssteuer. Sie beträgt zweieinhalb Prozent auf das eingebrachte Vermögen, wenn die ausländische Stiftung mit einer österreichischen Privatstiftung vergleichbar ist und die Dokumente offengelegt werden, und 25 Prozent, wenn das nicht der Fall ist. Der Unterschied liegt also allein in der Ausgestaltung. Die Frage transparent oder intransparent wird in Österreich über die Einkünftezurechnung entschieden.
Standorte im Vergleich.
Die Entscheidung folgt einer einfachen Logik: Wo wohnen Sie heute, wo werden Sie in fünf Jahren wohnen, und welches Vermögen soll in die Stiftung? Aus diesen drei Antworten ergibt sich der Standort.
| Standort | Für wen | Besteuerung der Stiftung | Zu beachten |
|---|---|---|---|
| Liechtenstein | Stifter aus Deutschland und Österreich, auch mit Wohnsitz im Inland | 12,5 % Ertragssteuer, mindestens CHF 1.800; als Privatvermögensstruktur nur Mindeststeuer; Dividenden und Kapitalgewinne steuerfrei | EWR-Land, über hundert Jahre Rechtsprechung, keine Erbschaft- und Schenkungsteuer in Liechtenstein |
| Vereinigte Arabische Emirate | Stifter, die ihren Lebensmittelpunkt bereits verlegt haben oder das vorhaben, mit internationalen Vermögenswerten | Auf Antrag transparent, dann keine Körperschaftsteuer; sonst 9 %, bei reiner Vermögensverwaltung ohnehin kaum steuerpflichtiges Einkommen | Kein EWR-Land; für Stifter mit Wohnsitz in Deutschland ungeeignet |
| Österreich, Privatstiftung | Österreicher, die im Land bleiben, vor allem für die Unternehmensnachfolge | 2,5 % Eingangssteuer; 23 % Zwischensteuer auf Kapitalerträge, später angerechnet; Begünstigte zahlen 27,5 % KESt | Die Stiftung wandert nicht mit; sie bleibt in Österreich steuerpflichtig |
| Deutschland, Familienstiftung | Deutsche Familien, die bleiben, für die Nachfolge im Familienunternehmen | Steuerklassenprivileg bei Einbringung; normale Körperschaftsteuer; alle 30 Jahre Erbersatzsteuer | Bewährt für die Nachfolge, selten die erste Wahl für internationale Strukturen |
Liechtenstein im Detail
Liechtenstein ist die klassische Stiftung im deutschsprachigen Raum. Als EWR-Land ist es für Stifter aus Deutschland und Österreich privilegiert, und die Vorteile sind konkret: Die Stiftung trennt das eingebrachte Vermögen rechtlich vom Stifter und schützt es vor Gläubiger- und Haftungsansprüchen. Sie eignet sich hervorragend für die Nachfolgeplanung, weil der Stifter in der Stiftungsurkunde und im Beistatut umfassend festlegen kann, wie und wofür das Vermögen verwendet wird. Liechtenstein selbst erhebt keine Erbschaft- und Schenkungsteuer, während deutsche Familienstiftungen alle 30 Jahre die Erbersatzsteuer trifft. Das Land bietet politische und wirtschaftliche Stabilität mit hoher Rechtssicherheit, und es gibt keine allgemeine Pflicht, Stifter und Begünstigte zu veröffentlichen; bei privatnützigen Stiftungen werden nur eingeschränkte Angaben hinterlegt.
Der Stiftungsrat muss aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen, von denen eines ein in Liechtenstein zugelassener Treuhänder oder eine gleichwertig qualifizierte Person sein muss. So läuft die Errichtung ab:
- 1
Planung und Zweckbestimmung
Privatnützige Zwecke wie Vermögensschutz und Nachfolge, gemeinnützige Zwecke wie Bildung, Wissenschaft, Kunst oder Umweltschutz, oder eine Mischung aus beidem. Der Zweck bestimmt die gesamte Ausgestaltung.
- 2
Errichtungsdokumente
Die Stiftungsurkunde legt Name, Zweck und Vermögen fest. Die Statuten regeln Organisation und Verwaltung, das Beistatut die Begünstigten, dazu kommen die Regelungen für den Protektor und der Letter of Wishes.
- 3
Einzahlung des Stiftungskapitals
Das Mindestkapital von 30.000 Franken wird vor der Eintragung auf ein Konto in Liechtenstein eingezahlt. Alternativ können Sachwerte wie Immobilien oder Wertpapiere eingebracht werden.
- 4
Eintragung oder Hinterlegung
Bei privatnützigen Stiftungen werden nur eingeschränkte Angaben veröffentlicht, um die Diskretion zu wahren.
Die Einbringung: wo die meisten Fehler passieren.
In eine Stiftung eingebracht werden kann grundsätzlich alles: Bargeld, Wertpapiere, Immobilien, Gesellschaftsanteile, Kunst und geistiges Eigentum. Bei jedem dieser Vermögenswerte gibt es eine steuerliche Konsequenz, die vor der Einbringung geklärt sein muss.
Bargeld und Wertpapiere
Es fällt Schenkungsteuer beziehungsweise Stiftungseingangssteuer auf den Wert an, und bei Wertpapieren mit Kursgewinnen kommt je nach Land gegebenenfalls noch die Realisierung dieser Gewinne dazu.
Immobilien
Hier wird es teuer, in Deutschland wie in Österreich, und unabhängig davon, ob die Stiftung im Inland oder im Ausland sitzt. In Deutschland entscheidet die Einordnung: Bei einer intransparenten Stiftung ist die Einbringung eine Schenkung, also fällt Schenkungsteuer auf den Wert der Immobilie an, bei der deutschen Familienstiftung immerhin abgemildert durch das Steuerklassenprivileg. Bei einer transparenten Stiftung gibt es keine Schenkungsteuer, dafür aber bis zu 6,5 Prozent Grunderwerbsteuer, weil die Befreiung davon nur für echte Schenkungen gilt. Eine der beiden Steuern zahlen Sie also immer. In Österreich fällt auf die Übertragung Grunderwerbsteuer an, dazu ein Zuschlag von zweieinhalb Prozent, der die Stiftungseingangssteuer ersetzt, und die Eintragungsgebühr im Grundbuch. Zusammen kommen schnell sechs Prozent und mehr zusammen. In beiden Ländern bleiben die Mieteinkünfte dort steuerpflichtig, wo die Immobilie liegt. Meistens ist es deshalb klüger, die Immobilie über eine Gesellschaft zu halten und stattdessen die Gesellschaftsanteile in die Stiftung einzubringen.
Gesellschaftsanteile: der teuerste Fallstrick
Halten Sie mindestens ein Prozent an einer Kapitalgesellschaft und übertragen Sie diese Anteile unentgeltlich auf eine ausländische Stiftung, verliert Ihr Heimatland in der Regel das Besteuerungsrecht an diesen Anteilen. Genau das löst die Wegzugsteuer aus, in Deutschland wie in Österreich. Die Übertragung wird behandelt wie ein Verkauf zum Verkehrswert, und Sie zahlen Steuern auf den vollen Wertzuwachs Ihrer GmbH, obwohl Sie nichts verkauft und nichts erhalten haben. Das gilt auch dann, wenn Sie selbst gar nicht wegziehen. Bei einer inländischen Stiftung passiert das nicht, weil das Besteuerungsrecht im Land bleibt; dort fällt nur Schenkungsteuer beziehungsweise Stiftungseingangssteuer an. Ob und wann Sie Vermögenswerte einbringen, in welcher Reihenfolge das mit einem Wegzug zusammenspielt und welche Struktur dazwischen sinnvoll ist, lässt sich daher nicht pauschal beantworten. Jede Einbringung muss geprüft und sauber strukturiert werden, sonst zahlen Sie am Ende zwei Steuern für eine einzige Entscheidung. Einzelheiten zur Wegzugsteuer finden Sie in unserem Beitrag Steuerpflichtig trotz Auswanderung.
Ausschüttungen an die Stiftung und aus der Stiftung.
Angenommen, die Stiftung steht und hält Anteile an einer operativen Gesellschaft, und diese Gesellschaft schüttet Gewinne aus. Was dann passiert, hängt davon ab, wo die Gesellschaft sitzt, wo die Stiftung sitzt und ob sie transparent oder intransparent ist. Die folgenden Aussagen sind bewusst als Regelfall formuliert; die konkreten Quellensteuersätze hängen vom jeweiligen Abkommen und von den Substanzanforderungen ab.
Ausschüttung aus einer deutschen GmbH
Fließt die Dividende an eine inländische Familienstiftung, ist sie auf Stiftungsebene fast vollständig steuerfrei; die Kapitalertragsteuer wird einbehalten, aber angerechnet, und am Ende bleibt eine Belastung von unter einem Prozent. Fließt sie an eine intransparente ausländische Stiftung, behält Deutschland 25 Prozent Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag ein. Reduzieren lässt sich das über ein Doppelbesteuerungsabkommen oder über eine Erstattung nach deutschem Recht, die den Satz für ausländische Körperschaften auf 15 Prozent senkt. Beides setzt voraus, dass die Stiftung Substanz hat und nicht nur zwischengeschaltet ist, denn eine Briefkastenstiftung erhält keine Entlastung. Mit den Emiraten gibt es kein Abkommen, dort bleiben die 15 Prozent; mit Liechtenstein gibt es eines, das bei ausreichender Beteiligung und Substanz deutlich günstigere Sätze ermöglichen kann. Fließt die Dividende an eine transparente ausländische Stiftung, schaut Deutschland hindurch und behandelt sie als Ihre eigene. Wohnen Sie in Deutschland, ist das Ihre normale Abgeltungsteuer. Wohnen Sie in den Emiraten, bleiben die vollen 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag stehen, denn die Erstattung auf 15 Prozent gibt es nur für Körperschaften, und ein Abkommen gibt es nicht. Die transparente Stiftung ist hier also die teuerste Variante.
Ausschüttung aus einer österreichischen GmbH
Fließt die Dividende an eine österreichische Privatstiftung, kommt sie steuerfrei und ohne Abzug an. Fließt sie an eine intransparente ausländische Stiftung, behält Österreich 27,5 Prozent Kapitalertragsteuer ein. Die Lage ist dennoch besser als in Deutschland, denn Österreich hat ein Abkommen mit den Emiraten, das bei Dividenden eine weitgehende Entlastung vorsieht. Dafür muss die Stiftung dort ansässig sein, eine Ansässigkeitsbescheinigung vorlegen, wirtschaftliche Eigentümerin der Dividende sein und Substanz nachweisen. Bei einer transparenten Stiftung zählt wieder der Stifter selbst: Wohnt er in den Emiraten, greift das Abkommen für ihn persönlich, wohnt er in Österreich, sind es schlicht seine eigenen Kapitalerträge.
Ausschüttung aus der Stiftung an die Begünstigten
Bei einer transparenten Stiftung ist eine Zahlung an Sie keine Ausschüttung, sondern Ihr eigenes Geld. Zahlungen an andere Begünstigte gelten dagegen als Schenkung von Ihnen, was in Deutschland Schenkungsteuer je nach Verwandtschaftsgrad bedeutet und in Österreich lediglich eine Meldung ans Finanzamt. Bei einer intransparenten Stiftung entscheidet der Wohnsitz des Empfängers: Wer in den Emiraten lebt, zahlt keine Einkommensteuer. Wer in Deutschland lebt, versteuert Zuwendungen wie Dividenden mit 25 Prozent Abgeltungsteuer, und bei einer Auflösung der Stiftung kann zusätzlich Schenkungsteuer anfallen. Wer in Österreich lebt, zahlt 27,5 Prozent Kapitalertragsteuer.
So wird eine Stiftung richtig aufgesetzt.
Auch hier gilt: Die Reihenfolge ist kein Detail.
- 1
Zweck
Geht es um Nachfolge, um Vermögensschutz, um Steueroptimierung oder um Familienfrieden? Meistens ist es eine Mischung, aber die Gewichtung entscheidet darüber, wie die Stiftung aufgebaut wird.
- 2
Wohnsitz
Wo wohnt der Stifter, wo wohnen die Begünstigten, heute und in fünf Jahren? Daraus ergibt sich der Standort.
- 3
Kontrolle
Wie viel davon gibt der Stifter tatsächlich ab? Daraus folgt, ob die Stiftung transparent oder intransparent ist, und daraus wiederum die gesamte steuerliche Behandlung.
- 4
Rechnen
Das Vermögen wird bewertet, und für jede Position wird die Einbringung durchgespielt: Wegzugsteuer, Schenkungsteuer, Grunderwerbsteuer, Stiftungseingangssteuer. Jede Konsequenz liegt auf dem Tisch, bevor irgendetwas übertragen wird.
- 5
Dokumente und Organe
Stiftungsurkunde, Reglement, Regelungen für den Protektor, Letter of Wishes. Danach werden die Organe besetzt, mit einem Stiftungsrat, der echte Entscheidungsbefugnis hat, und einem Protektor mit echten Kontrollrechten.
- 6
Laufender Betrieb
Sitzungen, Protokolle, Jahresabschluss, UBO-Meldungen, Steuerregistrierung und alles, was sonst dazugehört. Dieser Teil hört nie auf, und er entscheidet darüber, ob die Stiftung so gelebt wird, wie sie auf dem Papier steht.
Eine Stiftung ist kein Produkt. Sie treffen mit ihr die Entscheidung, Vermögen aus Ihrer eigenen Verfügung herauszugeben, um es für die nächste Generation zu sichern. Wer diese Entscheidung ernst meint, bekommt ein Instrument, das über Jahrzehnte trägt.
Häufige Fragen.
Was ist der Unterschied zwischen einer transparenten und einer intransparenten Stiftung?
Bei einer transparenten Stiftung hat sich der Stifter so viele Rechte vorbehalten, dass das Finanzamt ihm Vermögen und Erträge weiter persönlich zurechnet; ein steuerlicher Vorteil entsteht nicht, dafür schützt die Stiftung haftungsrechtlich und regelt die Nachfolge. Bei einer intransparenten Stiftung hat sich der Stifter rechtlich vom Vermögen getrennt, die Stiftung wird als eigenes Steuersubjekt in ihrem Errichtungsland besteuert, und der Stifter erst bei einer Ausschüttung.
Bringt eine Stiftung in Dubai etwas, wenn ich in Deutschland wohne?
Steuerlich nein. Die Einkünfte einer ausländischen Familienstiftung außerhalb des EWR werden dem in Deutschland ansässigen Stifter zugerechnet, als gäbe es die Stiftung nicht. Eine Stiftung in den Emiraten funktioniert für Stifter, die ihren Lebensmittelpunkt bereits verlegt haben oder das im Zuge der Errichtung tun.
Was kostet eine Stiftung in Liechtenstein?
Für die Errichtung sind je nach Komplexität 10.000 bis 30.000 Franken einzuplanen, zuzüglich des Mindestkapitals von 30.000 Franken. Laufend fallen etwa 10.000 bis 30.000 Franken im Jahr für Stiftungsrat und Buchhaltung an, dazu die Mindeststeuer von 1.800 Franken.
Löst die Einbringung von GmbH-Anteilen in eine Stiftung Wegzugsteuer aus?
Bei einer ausländischen Stiftung in der Regel ja. Verliert Deutschland oder Österreich durch die unentgeltliche Übertragung das Besteuerungsrecht an einer Beteiligung von mindestens einem Prozent, wird die Übertragung wie ein Verkauf zum Verkehrswert behandelt, auch wenn der Stifter selbst nicht wegzieht. Bei einer inländischen Stiftung bleibt das Besteuerungsrecht im Land, und es fällt nur Schenkungsteuer beziehungsweise Stiftungseingangssteuer an.
Wie hoch ist die Stiftungseingangssteuer in Österreich?
Zweieinhalb Prozent auf das eingebrachte Vermögen, wenn die ausländische Stiftung mit einer österreichischen Privatstiftung vergleichbar ist und die Dokumente offengelegt werden, sonst 25 Prozent. Bei Immobilien tritt an ihre Stelle ein Zuschlag von zweieinhalb Prozent zur Grunderwerbsteuer.
