Steuerlich sauber auswandern: Was vor dem Wegzug geklärt sein muss
„Ich bin weniger als 183 Tage im Jahr in Deutschland oder Österreich, also bin ich nicht mehr steuerpflichtig.“ Diesen Satz hören wir ständig, und genau dieser Satz ist der Grund, warum viele Unternehmer Jahre nach ihrem Wegzug mit Steuernachzahlungen und Strafverfahren konfrontiert werden. Dieser Beitrag erklärt, woran das Finanzamt wirklich anknüpft, was die Wegzugsteuer kostet, wie sie sich vermeiden lässt und wie ein Wegzug aussieht, der einer Prüfung standhält.
Zwei Fragen, nicht eine.
Ob Sie in Deutschland mit Ihrem gesamten Welteinkommen steuerpflichtig sind, hängt von zwei Fragen ab, und es genügt, wenn eine davon mit Ja beantwortet wird. Die erste Frage kennt jeder: Halten Sie sich mehr als sechs Monate im Jahr in Deutschland auf? Das ist die berühmte 183-Tage-Regel, die den gewöhnlichen Aufenthalt begründet.
Die zweite Frage übersehen dagegen fast alle: Haben Sie in Deutschland noch eine Wohnung, die Sie jederzeit nutzen könnten? Es kommt nicht darauf an, ob Sie dort wohnen, sondern darauf, ob Sie dort wohnen könnten. Die Rechtsprechung nennt das Schlüsselgewalt. Sie haben einen Schlüssel, die Wohnung ist eingerichtet, und Sie könnten morgen einziehen. Wie viele Tage Sie tatsächlich dort verbringen, spielt dann keine Rolle mehr.
Konkret bedeutet das: die Eigentumswohnung, die Sie behalten haben und die leer steht; das Zimmer bei Familienangehörigen, das Sie jederzeit beziehen können; die Wohnung, in der Ihre Frau weiterlebt, während Sie ins Ausland ziehen; das Ferienhaus, das nur die Familie nutzt. In all diesen Fällen liegt ein Wohnsitz vor, und jeder Wohnsitz bedeutet unbeschränkte Steuerpflicht auf alles, was Sie weltweit verdienen.
In Österreich gelten dieselben zwei Fragen, allerdings mit einer Besonderheit, der Zweitwohnsitzverordnung. Wer eine Wohnung in Österreich hat, sie aber nachweislich an höchstens 70 Tagen im Jahr nutzt und darüber ein Verzeichnis führt, bleibt trotz dieser Wohnung von der unbeschränkten Steuerpflicht verschont. Die 70 Tage müssen dokumentiert sein, und der Lebensmittelpunkt muss seit mindestens fünf Jahren im Ausland liegen.
Die Anknüpfungspunkte, die Sie verraten.
Wie stellt das Finanzamt fest, ob Sie noch einen Wohnsitz und einen Lebensmittelpunkt im Land haben? Es sammelt Anknüpfungspunkte, und keiner davon ist für sich allein entscheidend, aber zusammen ergeben sie ein Bild.
Der Partner bleibt.
Wohnt Ihre Partnerin oder Ihr Partner weiter in der gemeinsamen Wohnung in Deutschland oder Österreich, vermutet das Finanzamt, dass auch Sie dort einen Wohnsitz haben, und zwar auch dann, wenn der Mietvertrag nicht auf Sie läuft. Der Familienwohnsitz ist für das Finanzamt auch Ihr Wohnsitz. Das ist eine der häufigsten Fallen überhaupt.
Schulpflichtige Kinder im Inland sind ein sehr starkes Indiz dafür, dass der Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen dort liegt.
Laufende Verträge wie Fitnessstudio, Handyvertrag, Vereinsmitgliedschaft, Zeitungsabonnement oder Krankenversicherung sind klare Anknüpfungspunkte.
Kontoauszüge mit regelmäßigen Umsätzen im Inland zeichnen ein Bewegungsprofil, das der Prüfer gern mit Ihren Angaben abgleicht. Sagt dieses Bild, dass diese Person gar nicht wirklich ausgewandert ist, bleiben Sie für das Finanzamt mit Ihrem gesamten Welteinkommen steuerpflichtig, unabhängig davon, wo Sie Ihr Visum haben.
Beschränkte Steuerpflicht: inländische Einkünfte bleiben.
Nehmen wir an, Sie haben alles richtig gemacht, Sie haben keinen Wohnsitz und keinen gewöhnlichen Aufenthalt mehr und sind aus der unbeschränkten Steuerpflicht heraus. Dann kann es trotzdem sein, dass Sie weiterhin beschränkt steuerpflichtig sind. Alles, was aus deutschen oder österreichischen Quellen stammt, wird auch weiterhin dort besteuert. Das betrifft Mieteinkünfte aus inländischen Immobilien immer und ohne Ausnahme, es betrifft Einkünfte aus einer inländischen Betriebsstätte, also wenn Ihr Unternehmen dort ein Büro, ein Lager oder eine Werkstatt hat, und es betrifft gegebenenfalls auch Dividenden inländischer Kapitalgesellschaften.
Die Wegzugsteuer: die Rechnung beim Verlassen.
Jetzt zum teuersten Punkt für die meisten Unternehmer. Halten Sie mindestens ein Prozent an einer Kapitalgesellschaft, also an einer GmbH, einer AG oder auch an einer ausländischen Gesellschaft, und geben Sie Ihre unbeschränkte Steuerpflicht auf, dann tut das Finanzamt so, als hätten Sie diese Anteile am Tag des Wegzugs zum Verkehrswert verkauft. Auf diesen fiktiven Gewinn zahlen Sie Einkommensteuer nach dem Teileinkünfteverfahren, also auf 60 Prozent des Gewinns mit Ihrem persönlichen Steuersatz. In Deutschland betrifft das jeden, der in den letzten zwölf Jahren vor dem Wegzug mindestens sieben Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war.
Wie das Finanzamt rechnet
Grundlage ist der Verkehrswert der Anteile im Zeitpunkt des Wegzugs abzüglich der Anschaffungskosten. Liegt kein Kaufpreis vor, greift das Finanzamt gern auf das vereinfachte Ertragswertverfahren zurück und multipliziert den durchschnittlichen Jahresgewinn mit dem Faktor 13,75.
Ein Verkauf der Anteile an ein Familienmitglied oder einen Geschäftspartner deutlich unter Wert funktioniert nicht, denn das Finanzamt prüft den Kaufpreis auf Fremdüblichkeit und Angemessenheit. Wer die Wegzugsteuer akzeptiert, sollte den tatsächlichen Wert jedenfalls von einem unabhängigen Sachverständigen ermitteln lassen, denn der pauschale Multiplikator liegt in vielen Fällen über dem, was ein Käufer tatsächlich zahlen würde.
Seit 2025 auch Fonds und ETFs
Eine Erweiterung, die viele noch nicht kennen: Seit dem 1. Januar 2025 können auch Anteile an Investmentfonds und ETFs der Wegzugsteuer unterliegen. Haben Sie in einen einzelnen Fonds mindestens 500.000 Euro investiert oder halten Sie mindestens ein Prozent des Fonds, wird auch dieser Fonds beim Wegzug fiktiv verkauft.
Und in Österreich?
Österreich kennt die Wegzugsbesteuerung auf Beteiligungen ebenfalls. Verliert Österreich durch den Wegzug das Besteuerungsrecht an einer Beteiligung, werden die stillen Reserven aufgedeckt und mit dem besonderen Steuersatz auf Kapitalvermögen besteuert. Beim Wegzug in einen Drittstaat wie die Emirate wird die Steuer grundsätzlich sofort fällig; bei einem Wegzug innerhalb der EU oder des EWR kann auf Antrag eine Nichtfestsetzung bis zur tatsächlichen Veräußerung erreicht werden.
Fünf Wege, die Wegzugsteuer zu reduzieren oder zu vermeiden.
Wer eine wertvolle GmbH hält und einfach wegzieht, löst eine sechs- oder siebenstellige Steuer aus. Wer vorher strukturiert, kann diese Steuer in vielen Fällen deutlich reduzieren, komplett vermeiden oder zumindest auf einen späteren Zeitpunkt verschieben. Welche Option die richtige ist, hängt immer vom Einzelfall ab.
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Ratenzahlung und Rückkehrregelung
Die Wegzugsteuer kann auf Antrag in sieben gleichen Jahresraten entrichtet werden, in der Regel gegen Sicherheitsleistung. Wer nur vorübergehend ins Ausland geht und innerhalb von sieben Jahren zurückkehrt, kann die Steuer wieder entfallen lassen; die Frist lässt sich auf Antrag auf zwölf Jahre verlängern. Das löst das Problem nicht, verschafft aber Zeit.
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Schenkung der Anteile
Die Anteile werden vor dem Wegzug an eine im Inland ansässige Person geschenkt. Damit entfällt die Wegzugsteuer, es kann jedoch Schenkungsteuer anfallen. Um sie zu minimieren, kommt eine Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt in Betracht: Geschenkt wird nur das zivilrechtliche Eigentum, das Recht auf Gewinnausschüttungen und Veräußerungserlöse bleibt beim Schenker, was den Wert der Schenkung erheblich senkt. Zusätzlich greifen die Freibeträge, die je nach Verwandtschaftsgrad zwischen 20.000 und 500.000 Euro liegen. Für österreichische Unternehmer ist die Schenkung, mit oder ohne Nießbrauch, ein besonders einfacher Weg, denn Österreich erhebt seit 2008 keine Schenkungsteuer mehr.
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Einbringung in eine Stiftung
Eine häufig übersehene, aber sehr wirksame Methode ist die Errichtung einer Stiftung. Eine inländische Familienstiftung kann unter bestimmten Voraussetzungen Vermögen mit deutlich reduzierter Schenkungsteuer aufnehmen, und sie zahlt, solange sie keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, nur 15 Prozent Körperschaftsteuer. Wichtig ist die Reihenfolge: Werden Anteile unentgeltlich auf eine ausländische Stiftung übertragen, löst bereits diese Übertragung die Wegzugsteuer aus, weil das Besteuerungsrecht verloren geht. Wie Stiftungen im Detail funktionieren, lesen Sie in unserem Beitrag Stiftung gründen: Standorte, Steuern, Fallstricke.
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Umwandlung in eine GmbH & Co. KG
Wird die GmbH in eine GmbH & Co. KG umgewandelt, ist der bisherige Gesellschafter Mitunternehmer einer Personengesellschaft und unterliegt nicht mehr der Wegzugsteuer. Der Betrieb der Gesellschaft muss dabei in Deutschland bleiben, um eine steuerpflichtige Funktionsverlagerung zu vermeiden. Die Umwandlung ist in der Regel steuerneutral; hat die GmbH allerdings Gewinne thesauriert, kann sie eine erhebliche Steuerlast auslösen.
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Einbringung in das Betriebsvermögen
Die Anteile werden in das Betriebsvermögen einer neu gegründeten GmbH & Co. KG eingebracht. Auch hier muss der Betrieb in Deutschland bleiben, und das Modell funktioniert nur, wenn die KG selbst eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, etwa Verwaltung und Management als Dienstleistung für die operative GmbH.
Die simpelste, langfristig aber ungünstigste Variante bleibt der Verzicht auf den Wegzug: Bleibt der Wohnsitz in Deutschland, bleibt die unbeschränkte Steuerpflicht bestehen, und jede Gewinnausschüttung wird dort besteuert.
Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht: zehn Jahre Nachwirkung.
In Deutschland gibt es eine Regel, die speziell für Wegzüge in Länder mit niedriger Besteuerung geschaffen wurde. Sie betrifft praktisch jedes Zielland, in dem Sie deutlich weniger Steuern zahlen als in Deutschland, und das sind fast alle Länder, in die Unternehmer auswandern.
Sie greift, wenn vier Dinge zusammenkommen: Sie sind deutscher Staatsbürger, Sie waren in den letzten zehn Jahren vor dem Wegzug mindestens fünf Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, Sie ziehen in ein Niedrigsteuerland, und Sie haben weiterhin wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland. Wesentliche wirtschaftliche Interessen liegen zum Beispiel vor, wenn Sie Unternehmer oder Mitunternehmer eines deutschen Betriebs sind, mindestens ein Prozent an einer deutschen Kapitalgesellschaft halten, mehr als 30 Prozent Ihrer Einkünfte aus Deutschland stammen oder mehr als 30 Prozent Ihres Vermögens in Deutschland liegen beziehungsweise 154.000 Euro übersteigen.
Trifft das zu, bleiben Sie für zehn Jahre nach dem Wegzug mit allen Einkünften steuerpflichtig, die nicht eindeutig ausländische Einkünfte sind. Das geht deutlich über die normale beschränkte Steuerpflicht hinaus, denn selbst Zinsen von deutschen Banken, die normalerweise nicht erfasst wären, werden hier erfasst.
Österreich kennt diese Regel nicht. Wer aus Österreich wegzieht, hat also keine zehnjährige Nachwirkung auf sein gesamtes Inlandseinkommen. Aber Österreich holt sich sein Geld an anderer Stelle: über die Wegzugsbesteuerung auf Beteiligungen, über die Kapitalertragsteuer auf Dividenden und Zinsen aus Österreich, die auch nach dem Wegzug bestehen bleibt, und über die sehr genaue Prüfung, ob der Lebensmittelpunkt tatsächlich verlegt wurde. Die Konsequenz ist für beide Länder dieselbe: Wer wegzieht und ein Unternehmen, eine Beteiligung oder erhebliches Vermögen zurücklässt, sollte davon ausgehen, dass die alte Heimat weiter mitbesteuert.
So funktioniert ein Wegzug, der hält.
Die Reihenfolge ist dabei nicht nebensächlich, sondern essenziell.
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Bestandsaufnahme
Welche Beteiligungen halten Sie, welche Immobilien, welche Fonds, welche Verträge, wie sehen Ihre Familienverhältnisse aus? Was davon löst Wegzugsteuer aus, wie lässt sie sich gegebenenfalls vermeiden, und was fällt unter die erweiterte beschränkte Steuerpflicht? Erst wenn all das auf dem Tisch liegt, lässt sich vernünftig planen.
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Struktur vor dem Wegzug
Die optimale Struktur wird ausgearbeitet und umgesetzt, und zwar vor der Wohnsitz- und Unternehmensverlagerung und nicht erst danach. Nach dem Wegzug sind die meisten Gestaltungen entweder unmöglich oder deutlich teurer.
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Ansässigkeit im Zielland aufbauen
Parallel dazu entstehen Aufenthaltsgenehmigung, Wohnung, Auslandsgesellschaften, gegebenenfalls Stiftungen, Konten und schließlich die steuerliche Ansässigkeitsbescheinigung.
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Alles dokumentieren
Jeder Schritt wird so dokumentiert, dass Sie auch in mehreren Jahren im Fall einer Prüfung alles sauber nachweisen können. Nur wer das so macht, ist tatsächlich ausgewandert und entkommt der alten Steuerpflicht.
Zusammengefasst: Die 183-Tage-Regel ist kein Mythos, aber eben auch nicht die ganze Wahrheit. Wohnsitz, Lebensmittelpunkt, Anknüpfungspunkte, Ort der Geschäftsleitung und die Wegzugsteuer sind die Punkte, an denen wirklich entschieden wird.
Häufige Fragen.
Bin ich nach dem Wegzug automatisch nicht mehr steuerpflichtig, wenn ich weniger als 183 Tage in Deutschland bin?
Nein. Neben dem gewöhnlichen Aufenthalt begründet auch ein Wohnsitz die unbeschränkte Steuerpflicht. Eine Wohnung, über die Sie jederzeit verfügen können, reicht dafür aus, unabhängig davon, wie viele Tage Sie dort verbringen. Dazu kommen die beschränkte Steuerpflicht auf inländische Einkünfte und in Deutschland die erweiterte beschränkte Steuerpflicht für zehn Jahre.
Wer zahlt Wegzugsteuer?
In Deutschland jeder, der mindestens ein Prozent an einer Kapitalgesellschaft hält, in den letzten zwölf Jahren mindestens sieben Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war und seine unbeschränkte Steuerpflicht aufgibt. Seit 2025 können auch Fondsanteile ab 500.000 Euro oder einem Prozent Beteiligung betroffen sein. Österreich besteuert beim Wegzug ebenfalls die stillen Reserven in Beteiligungen.
Wie hoch ist die Wegzugsteuer?
Besteuert wird der fiktive Veräußerungsgewinn, also der Verkehrswert der Anteile abzüglich der Anschaffungskosten, im Teileinkünfteverfahren zu 60 Prozent mit dem persönlichen Steuersatz. Bei einer GmbH mit 100.000 Euro Jahresgewinn setzt das Finanzamt nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren rund 1,375 Millionen Euro Unternehmenswert an, was eine Steuer von deutlich über 350.000 Euro auslösen kann.
Kann ich die Wegzugsteuer vermeiden?
In vielen Fällen ja, sofern vor dem Wegzug strukturiert wird. Möglich sind unter anderem die Schenkung der Anteile unter Nießbrauchsvorbehalt, die Einbringung in eine inländische Familienstiftung, die Umwandlung in eine GmbH & Co. KG, die Einbringung in Betriebsvermögen oder zumindest die Ratenzahlung über sieben Jahre. Welche Option passt, hängt vom Einzelfall ab.
